Dieser Anhang zu den von Agenturen abonnierten Leistungen („Anhang“) ergänzt den bestehenden Vertrag zwischen den Parteien. Großgeschriebene Begriffe, die in diesem Anhang verwendet, aber nicht definiert werden, haben die im Vertrag festgelegte Bedeutung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Anhang und dem Rahmenvertrag oder anderen Anhängen hat dieser Anhang Vorrang.
1. Begriffe
Für die Zwecke dieses Anhangs beziehen sich Verweise auf „Kunde“ in dem Vertrag auf die Agentur (nachstehend definiert) und Verweise auf „Kundendaten“ in dem Vertrag oder den geltenden Serviceanhängen beziehen sich auf Agenturkundendaten (nachstehend definiert).
„Agentur“ bezeichnet die Partei, die in einer Bestellung als Kunde identifiziert ist.
„Agenturkunde“ bezeichnet die Partei oder Parteien, in deren Namen die Angentur die Leistungen nutzen kann.
„Agenturkundendaten“ bezeichnet Daten, die der Agenturkunde der Agentur zur Verfügung stellt.
„Entschädigungsberechtigte“ hat im Sinne dieses Anhangs die in dem Vertrag oder dem Anhang zu den Monitoringleistungen (sofern anwendbar) festgelegte Definition und schließt jeden Agenturkunden ein.
2. Agenturbedingungen
2.1 Lizenz bezüglich Lieferantendaten. Die Lizenz der Agentur zur Nutzung von Lieferantendaten erstreckt sich auf die internen Geschäftszwecke ihrer Agenturkunden.
2.2 Lizenz bezüglich Agenturkundendaten. Die Agentur verfügt über alle erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen, um dem Lieferanten das Recht zu erteilen, seine Agenturkundendaten zum Zweck der Bereitstellung der Leistungen zu verarbeiten.
2.3 Verantwortung der Agentur. Die Agentur nutzt die Leistungen ausschließlich im Einklang mit diesem Vertrag und muss dem Agenturkunden die für die Leistungen geltenden Beschränkungen mitteilen, wie sie in dem Vertrag und in etwaigen anwendbaren Leistungsanhängen beschrieben sind. Die Agentur ist für die Tätigkeiten des Agenturkunden verantwortlich, als wären es Tätigkeiten der Agentur.
2.4 Nutzungsmetriken. Sofern in einem Auftrag nichts anderes angegeben ist, handelt es sich bei den Nutzungsmetriken um Höchstwerte, die der Agentur zur Verfügung stehen und die die Agentur frei auf alle Agenturkunden-Konten verteilen kann, vorbehaltlich etwaiger Mindestwerte, die der Leistung erfordert (wenn die Agentur beispielsweise mehr als einen Agenturkunden hat, müssen die Nutzungsmetriken an alle Agenturkunden verteilt werden, aber nicht notwendigerweise in gleichen Mengen).
2.5 Keine fortlaufende Haftung. Die Agentur ist allein für die Zahlung der im Auftrag angegebenen Gebühren an den Lieferanten verantwortlich. Ein Zahlungsverzug des Agenturkunden befreit die Agentur keinesfalls von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren an den Lieferanten gemäß diesem Vertrag.
2.6. Aktualisierungen, Dieser Anhang kann regelmäßig aktualisiert werden, um Produkt- oder technische Entwicklungen sowie Gesetzesänderungen abzudecken oder um von Inhaltsanbietern geforderte Bedingungen aufzunehmen. Benachrichtigungen über wesentliche Änderungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zugestellt. Vorbehaltlich des Vorstehenden gilt die fortgesetzte Nutzung dieser Leistungen als Annahme dieser Bedingungen.
3. Agenturbeschränkungen
3.1 Zugriff der Agentur und der Agenturkunden auf die Leistungen. Die Agentur darf ohne Zustimmung des Lieferanten keine Anmeldeinformationen erstellen. Der Zugriff auf die Plattform des Lieferanten ist ausschließlich für die Agentur zur Nutzung im Auftrag ihres/ihrer Agenturkunden vorgesehen und nicht für die direkte Nutzung durch einen Agenturkunden. Dieser Abschnitt 3.1 gilt nicht für die Brandwatch Consumer Research/Consumer Intelligence, Social Media Management und Influence Services.
3.2 Nutzungsbeschränkungen. Eine Agentur und ihre Agenturkunden dürfen die Leistungen nicht verkaufen oder weiterverkaufen, wenn kein Wiederverkäufervertrag mit Cision oder Brandwatch besteht.