Anhang zu den MultiVu-Leistungen – zuletzt aktualisiert am: 2. August 2021
Der vorliegende Anhang zu den MultiVu-Leistungen (“Anhang”) ergänzt den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag. Großgeschriebene Begriffe, die in diesem Anhang verwendet aber nicht definiert werden, haben die im Vertrag angegebenen Bedeutungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Anhang und dem Vertrag hat dieser Anhang Vorrang. Artikel des Vertrags, die sich auf die Vertraulichkeits- und Entschädigungspflichten des Lieferanten beziehen, gelten nicht für die MultiVu-Leistungen (wie nachfolgend definiert). Die entsprechenden diesbezüglichen Verpflichtungen gelten nur wie in diesem Anhang beschrieben.
1. Definitionen
Für die Zwecke dieses Anhangs beziehen sich die im Vertrag enthaltenen Verweise auf „Leistungen“ auf die MultiVu-Leistungen (nachstehend definiert) und die im Vertrag enthaltenen Verweise auf „Kundendaten“ beziehen sich auf Kundenmaterialen (nachstehend definiert).
„Fotografieleistungen“ bezeichnet die vom Lieferanten erbrachten Fotografieleistungen,
„Kundenmaterialien“ bezeichnet Materialien, die der Kunde dem Lieferanten zum Zweck der Erbringung von MultiVu-Leistungen durch den Lieferanten zur Verfügung stellt.
„Medienplatzierungsleistungen“ bezeichnet die von dem Lieferanten zum Kauf bezahlter Medienplatzierungen in Print-, Onlinemedien, Fernsehen, Radio oder anderen Medien erbrachten Leistungen.
„Medientourleistungen“ bezeichnet vom Lieferanten erbrachten Radio- oder Satelliten-Medientourdienstleistungen.
„MultiVu-Leistungen“ bezeichnet Medientourleistungen, Produktionsleistungen, Medienplatzierungsleistungen, Webcasting-Leistungen, Fotografieleistungen und alle
anderen Leistungen, die gemäß diesem Anhang erbracht werden, um das in einem Auftrag beschriebene Projekt durchzuführen.
„Produktionsleistungen” bezeichnet Audio-, Video- oder Website-Produktionsleistungen, die vom Lieferanten erbracht werden.
„Projekt“ bezeichnet ein oder mehrere MultiVu-Projekte, die in einem Auftrag beschrieben sind.
„Webcasting-Leistungen“ bezeichnet Webcasting-Kommunikationsleistungen, die vom Lieferanten erbracht werden.
2. MultiVu-Leistungen
2.1 MultiVu-Leistungen. Der Lieferant erbringt die in einem genehmigten Auftrag beschriebenen MultiVu-Leistungen und Projekte.
2.2 Zusammenarbeit. Der Kunde erkennt an, dass die erfolgreiche und rechtzeitige Erbringung der MultiVu-Leistungen sowie die erfolgreiche Durchführung des Projekts die gutgläubige Zusammenarbeit des Kunden erfordern. Dementsprechend wird der Kunde uneingeschränkt mit dem Lieferanten zusammenarbeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf (a) Bereitstellung aller für die Leistungen des Lieferanten erforderlichen Informationen; (b) Bereitstellung mindestens eines Mitarbeiters oder Beraters des Kunden, der über umfangreiche einschlägige Erfahrung verfügen muss, um als Kontaktperson des KUNDEN in Verbindung mit der
Entwicklung des Projekts zu handeln; und (c) rechtzeitige Überprüfung der vom Lieferanten übermittelten Materialien.
2.3 Verantwortlichkeiten des Kunden. Der Kunde ist für den Inhalt und die Richtigkeit aller Kundenmaterialen verantwortlich, auch wenn der Lieferant diese Kundenmaterialien überprüft oder bearbeitet hat. Der Kunde versichert, dass das Projekt kein Material enthält, das: (i) obszön, beleidigend, verleumderisch oder diffamierend ist; (ii) unwahr, irreführend oder nicht ausreichend begründet ist oder (iii) gegen geistige Eigentumsrechte Dritter oder anwendbares Recht verstößt. Der Kunde gewährleistet, dass er über das Recht und das Interesse verfügt, die Kundenmaterialien für die Zwecke der MultiVu-Leistungen an den Lieferanten zu übermitteln, und dass er in Verbindung mit den Kundenmaterialien alle Rechte, Freigaben und Lizenzen Dritter erhalten hat, die für die Durchführung der MultiVu-Leistungen durch den Lieferanten erforderlich sind. Diese Rechte umfassen die Verwendung von urheberrechtlich geschützten oder markenrechtlich geschützten Materialien und die Verwendung von Namen, Personen, Bildnissen oder biografischen Materialien und die Zahlung von Gebühren oder Lizenzgebühren in diesem Zusammenhang. Der Kunde wird den Lieferanten und seinen Drittvertriebspartner von allen Ansprüchen freistellen, die sich aus nachfolgenden Punkte ergeben: (i) Kundenmaterialien; (ii) alle vom Lieferanten für den Kunden erstellten Materialien und die vom Kunden vor ihrer Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung genehmigt werden; oder (iii) die Nutzung der Produkte oder Leistungen des Kunden.
2.4 Vorbehaltene Rechte. Der LIEFERANT behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und nach Mitteilung an den KUNDEN alle KUNDENMATERIALIEN abzulehnen und ein PROJEKT auszusetzen, falls er vernünftigerweise davon ausgeht, dass diese KUNDENMATERIALIEN oder PROJEKTE gegen eine der oben genannten Zusicherungen verstoßen oder anderweitig zu einer Haftung des LIEFERANTEN führen.
3. Medientourleistungen.
3.1 Medientour. Im Rahmen der Medientourleistungen erstellt der Lieferant eine Medienberatung und plant Interviews mit Medienstationen. Sofern im Auftrag nichts anderes angegeben ist, ist der Kunde dafür verantwortlich, (i) die Nachrichten für die Gesprächsthemen der Medientour bereitzustellen und (ii) einen oder mehrere Vertreter des Kunden für die Interviews bereitzustellen. Der Lieferant stellt die Interviews zum vereinbarten Termin der Medientour zur Verfügung. Sofern im Auftrag nichts anderes angegeben ist, gewährleistet der Lieferant weder, die Teilnahme eines bestimmten Senders an der Media Tour, noch eine bestimmte Anzahl von Eindrücke.
3.2 Eilmeldungen. Falls Eilmeldungen die geplante Übertragung unterbrechen und zu umfangreichen Senderausfällen führen, hat der Lieferant den Kunden über ein solches Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen auf die gebuchten Interviews zu informieren. Im Falle einer solchen Benachrichtigung durch den Lieferanten kann der Kunde: (i) mit dem Lieferanten vereinbaren, die betroffenen Medientourleistungen zu verschieben (vorbehaltlich der im der Auftrag beschriebenen Stornierungsgebühren); oder (ii) die betroffene Medientour stornieren. Der Lieferant ist nicht für einzelne Stationsausfälle am Tag der Medientour verantwortlich. Der Lieferant ist in keinem Fall verpflichtet, die Kosten für abgesagte Interviews anteilig zu berechnen. Die endgültige Entscheidung, einen Teil des Interviews oder der zugehörigen B-Rolle auszustrahlen, liegt allein bei den einzelnen Sendern.
3.3 Lizenz. Im Verhältnis zwischen Lieferant und Kunde ist der Kunde der alleinige Eigentümer aller Kundenmaterialien. Der Kunde gewährt hiermit zur Erbringung der Medientourleistungen dem Lieferanten und seinen Drittvertriebspartnern eine Lizenz an den Kundenmaterialien. Der Lieferant kann dem Kunden auf Anfrage seine Aufzeichnungen der Interviews zur Verfügung stellen. Das Urheberrecht an Sendersendungen liegt bei jedem dieser Sender und jede Weiterverwendung solcher Aufzeichnungen muss vom Sender lizenziert werden.
4. Produktionsleistungen
4.1 Eigentum. Im Verhältnis zwischen Lieferant und Kunde ist der Kunde der alleinige Eigentümer aller Kundenmaterialien. Der Kunde gewährt dem Lieferanten hiermit eine Lizenz bezüglich der Kundenmaterialien, um die Produktionsleistungen zu erbringen. Die vom Kunden bezahlten endgültigen Ergebnisse werden als Auftragsarbeiten betrachtet und sind Eigentum des Kunden. Der Lieferant muss in angemessener Weise mit dem Kunden zusammenarbeiten, um sämtliche Urheberrechte in Bezug auf die endgültigen Ergebnisse zu verwirklichen; es wird hierbei jedoch vorausgesetzt, dass davon ausgegangen wird und vereinbart ist, dass der Lieferant nicht verpflichtet ist, diesbezügliche Urheberrechtsanmeldungen einzureichen, noch für jegliche damit verbundenen Kosten verantwortlich ist.
4.2 Hintergrundmaterialien. Alle Materialien außer den endgültigen Ergebnisse gehören ausschließlich dem Lieferanten (mit der Ausnahme, dass der Lieferant keine Lizenz zur Verwendung des Namens oder der Marken des Kunden in Verbindung mit solchen nicht endgültigen Materialien hat). Der Kunde besitzt in keinem Fall über einen Anspruch oder Eigentumsrechte auf oder an einem der folgenden Gegenstände: Materialien, Software, Prozesse oder Verfahren, die vom Lieferanten vor dem Datum dieses Vertrags verwendet, erstellt oder entwickelt wurden oder zu irgendeinem Zeitpunkt zum Zweck der allgemeinen Durchführung seines Geschäftsbetriebes verwendet, erstellt oder entwickelt wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Werkzeuge, Code (einschließlich Objekt- oder Quellcode), Softwareentwicklungswerkzeuge oder besondere Datenbank- und Softwareanwendungen vom oder für den Lieferanten und alle Erweiterungen, Änderungen oder Ableitungen des Vorstehenden, die alle als das alleinige und ausschließliche Eigentum des LIEFERANTEN betrachtet werden („Hintergrundmaterialien“). Soweit Hintergrundmaterialien in einem Liefergegenstand enthalten sind, gewährt der Lieferant dem Kunden hiermit eine gebührenfreie, unbefristete und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Hintergrundmaterialien, in der Form, in der sie in diesem Liefergegenstand enthalten.
4.3 Materialien Dritter. Soweit von Dritten lizenzierte Materialien in einem Liefergegenstand enthalten sind („Materialien Dritter“), wie z.B. Archivfotos oder Musik, verfügt der Kunde über kein Eigentum dieser Materialien Dritter und die Rechte des Kunden unterliegen den entsprechenden Rechten der Dritten. Der Kunde verpflichtet sich, alle Lizenzbeschränkungen und sonstigen anwendbaren Bedingungen von Vereinbarungen mit Dritten einzuhalten, die für die vom Lieferanten identifizierten Materialien Dritter gelten, und allein für alle an diesen Dritten geschuldeten Zahlungen verantwortlich, falls der Kunde Materialien Dritter außerhalb besagter Lizenzbeschränkungen wiederverwendet.
5. Medienplatzierungsleistungen.
5.1 Medienplatzierungsleistungen. Medienplatzierungsleistungen sind vom Lieferanten von einem oder mehreren Verkäufer weiterverkaufte Leistungen, die den Bedingungen dieser Verkäufer unterliegen. Der Kunde kann den Lieferanten mit der Ausführung eines Werbeauftrags oder einer anderen Vereinbarung zum Kauf von Medienplatzierungen zu beauftragen. Der Lieferant wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Kunden zu benachrichtigen, wenn das in einem Auftrag angegebene Inventar nicht verfügbar ist. Der Lieferant haftet nicht für den Fall, dass ein Medienunternehmen die Medienplatzierung nicht ordnungsgemäß durchführt. In einem solchen Fall werden der Lieferant und Kunde nach Treu und Glauben über alternative Maßnahmen verhandeln.
6. Webcasting-Leistungen.
6.1 Webcasting-Leistungen. Die Webcasting-Leistungen werden vom Lieferanten von einem oder mehreren Verkäufer weiterverkauft und unterliegen den Bedingungen dieser Verkäufer.
7. Fotografieleistungen
7.1 Lizenz. Die Rechte an den durch die Fotografieleistungen erstelleten Fotos sind im einschlägigen Auftrag definiert.